Wissenswertes


 

Hausbesuche

 

Hebammenleistungen im Wochenbett werden bis max. 56 Tage (8 Wochen) nach der Geburt vollumfänglich aus der obligatorischen Grundversicherung ohne Franchise bezahlt. Übernommen werden bei Erstgebärenden, nach einem Kaiserschnitt, nach einer Frühgeburt und bei Mehrlingen maximal 16 Wochenbettbesuche.  In allen übrigen Situationen maximal 10 Wochenbettbesuche.

 

 

Stillberatung

 

Während der kompletten Stillzeit haben Sie Anspruch auf 3 Stillberatungen aus der Grundversorgung.

 

 

Weitere Besuche auf Rezept

 

In dringenden Ausnahmefällen können auf ärztliche Verordnung weitere Hausbesuche im Wochenbett durchgeführt werden. Diese zählen dann jedoch unter „Krankheit“ und werden mit einem Selbstbehalt belastet.

 

 

Pikettentschädigung

 

Als Nachsorgehebammen erwarten wir Ihre Mitteilung der Geburt zwischen der 37. und 42. Schwangerschaftswoche. Während dieser Zeit leisten wir also einen Pikettdienst. Hinzu kommt, dass die Betreuung im Spital immer kürzer wird oder Sie planen vielleicht eine ambulante Geburt, dann bedeutet das auch für uns Hebammen eine immer spontanere Einsatzbereitschaft.

 

Weiterhin verpflichten wir uns bei Abwesenheit eine Vertretung zu organisieren, die Sie in der Zeit des Wochenbettes weiter unterstützt.

 

Doch damit nicht genug. Hat Ihre Betreuung begonnen, sind wir für Sie erreichbar, auch ausserhalb der vereinbarten Termine. Unsere Einsätze erfolgen spontan, häufig auch am Abend, am Wochenende und an Feiertagen. Je nach Dringlichkeit müssen unsere Besuche immer wieder neu koordiniert und angepasst werden.

 

Dieser Bereitschaftsdienst ist durch die Pflegegrundversicherung nicht gedeckt und wird von uns Hebammen mit einmalig 115 CHF in Rechnung gestellt. Einige Wohngemeinden übernehmen diesen Betrag für ihre Frauen. Ob auch Ihre Gemeinde das Pikettgeld übernimmt, finden Sie in der Rubrik „für Sie fahre ich bis